Unternehmerische Sorgfalt
Ein Linzer Lokal verweigerte 2001 “einem Religionslehrer (und Grünen-Politiker) schwarzer Hautfarbe in Begleitung eines afrikanischen Diplomaten und eines dunkelhäutigen Caritas-Mitarbeiters den Zutritt zum Lokal”. Der Lokalbesitzer wurde geklagt, zu einer Geldstrafe verurteilt und rief daraufhin den unabhängigen Verwaltungssenat an.
Der unabhängige Verwaltungssenat befand nun, die Eintrittsverweigerung sei “vollkommen legitim” gewesen.
“Handle es sich hier doch um “eine verschärfte Zugangskontrolle bezüglich jener Personen, die auf den ersten Blick . . .als Drogendealer in Betracht kommen könnten”. Schwarzen die Tür zu weisen sei daher nicht diskriminierend, sondern zeuge von der “Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers”. Überdies – so der UVS – hätten “suggestive” Fragestellungen den Türsteher zu der “erwünschten Aussage” verleitet. Mit dem Ziel, so der UVS, daraus politisches Kapital zu schlagen.”
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